Barrierefreiheit nach BFSG

Barrierefreiheit nach BFSG

Avatar von Amina Wittmann

In unserer dreiteiligen Reihe wollen wir einige Teilbereiche des Themengebiets Barrierefreiheit beleuchten. Den Anfang machen wir mit Barrierefreiheit nach BFSG; in diesem Zuge sehen wir uns auch an, welche Anforderungen dabei an Webseiten gestellt werden.

Barrierefreiheit nach UN-BRK

2009 wurde die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im deutschen Recht implementiert. Das Anliegen ist simpel: Es geht um eine volle und wirksame Teilhabe von Behinderten an der Gesellschaft. 

Eine wichtige Norm hierbei ist die der Zugänglichkeit, festgehalten in Artikel 9 der Konvention. Sie sagt aus, dass Güter, Produkte und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, für alle zugänglich sein müssen. Hierzu gehören auch Informations- und Kommunikationstechnologien. 

Am Anfang stand der European Accessibility Act

Im Juni 2019 trat der European Accessibility Act (EAA), eine EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, in Kraft. Hier steht hauptsächlich eine Angleichung der Rechtsvorschriften im Vordergrund, sodass der Binnenmarkt reibungslos funktionieren kann. Auch eine Erhöhung der Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen, sowie ein Erfahrungsaustausch in der Entwicklung derer wird als Ziel gesetzt. Insgesamt sollen die Anforderungen der UN-BRK umgesetzt werden.

Um die EU-Richtlinie des EAA umzusetzen, wurde im Juli 2021 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Anforderungen sollen grundsätzlich ab dem 28. Juni 2025 gelten.

Alle Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt müssen ab diesem Zeitpunkt barrierefrei sein, das heißt, dass sie ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein müssen.

Was bedeutet das?

Grundsätzlich sind alle Wirtschaftsakteure verpflichtet, den Anforderungen gerecht zu werden. Das wird durch die Marktüberwachungsbehörde mit Hilfe von Stichproben überwacht. Bei nicht-Erfüllen der Anforderungen werden Bußgelder bis 10.000 €, in schweren Fällen sogar bis 100.000 € erhoben. Für Dienstleistungserbringer*innen wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab 2025 berücksichtigt.

Die Anforderungen sind branchen- und dienstleistungsspezifisch. Für Webseiten gilt, dass diese auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden müssen (§ 12 Nr. 3 BFSG-VO). Inhalte müssen auf mehr als einem sensorischen Kanal bereitgestellt werden, sowie sich zum Generieren alternativer assistierender Formate eignen.

Einen Überblick über alle Inhalte des BFSG findet man auf buzer.de.

Ein kleiner Ausblick

Generell sollten sich alle Wirtschaftsakteure schon jetzt über ihre Strategien Gedanken machen, wie dieses Barrierefreiheitsziel erreicht werden kann. Man kennt es ja, das Jahr 2025 wird früher an die Tür klopfen als man denkt.

Vorschläge dazu, wie wir das in der IT angehen können und was bezüglich der eigenen Web-Präsenz beachtet werden sollte, stellt Katrin in ihrem Artikel „Barrierefreiheit in IT-Projekten nachrüsten“ vor. Im dritten Teil der Reihe grenzt Maria leichte Sprache und einfache Sprache voneinander ab.

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